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Art. 12 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt I – Gerichte

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 12 AGGVG – Zuständigkeit des Obersten Landesgerichts anstelle der Oberlandesgerichte

Dem Obersten Landesgericht werden die folgenden nach Bundesrecht den Oberlandesgerichten obliegenden Aufgaben zugewiesen:

  1. 1.

    die Entscheidung über die Revisionen in Strafsachen,

  2. 2.

    die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden auf Grund des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder einer anderen Vorschrift, die hinsichtlich des Verfahrens auf die Bestimmungen dieser Gesetze verweist,

  3. 3.

    die Entscheidung über Anträge nach § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.