§ 41 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) → Erster Abschnitt – Sühneversuch in Privatklagesachen
§ 41 AGGVG – Fachaufsicht
Die Vergleichsbehörde untersteht der Fachaufsicht des Aufsicht führenden Richters des örtlich zuständigen Amtsgerichts.