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§ 29 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) → Zweiter Abschnitt – Aufgebote

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 29 AGGVG – Aufgebote nach Landesrecht

Bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gelten abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Aufgebotsverfahren für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist die Vorschriften des § 30; die übrigen im Aufgebotsverfahren vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind gleichfalls gemäß § 18 Abs. 1 zu veröffentlichen.