§ 26 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) → Zweiter Abschnitt – Aufgebote
§ 26 AGGVG – Aufgebot von Legitimationsurkunden
(1) Bei Aufgeboten auf Grund des § 808 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von § 435 Abs. 1 und 2 und § 476 FamFG die Vorschriften des § 30.
(2) Abweichend von § 475 FamFG ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag drei Monate abgelaufen sind.
(3) Für die in § 480 FamFG vorgeschriebene Bekanntmachung gelten abweichend von § 480 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Vorschriften des § 30 Nr. 1 entsprechend.
(4) Die in § 478 Abs. 2 und 3 sowie § 482 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind abweichend von § 478 Abs. 2 Satz 1 und § 482 Abs. 1 Satz 3 FamFG einmal gemäß § 18 Abs. 1 zu veröffentlichen.