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§ 26 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) → Zweiter Abschnitt – Aufgebote

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 26 AGGVG – Aufgebot von Legitimationsurkunden

(1) Bei Aufgeboten auf Grund des § 808 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von § 435 Abs. 1 und 2 und § 476 FamFG die Vorschriften des § 30.

(2) Abweichend von § 475 FamFG ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag drei Monate abgelaufen sind.

(3) Für die in § 480 FamFG vorgeschriebene Bekanntmachung gelten abweichend von § 480 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Vorschriften des § 30 Nr. 1 entsprechend.

(4) Die in § 478 Abs. 2 und 3 sowie § 482 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind abweichend von § 478 Abs. 2 Satz 1 und § 482 Abs. 1 Satz 3 FamFG einmal gemäß § 18 Abs. 1 zu veröffentlichen.