§ 22f AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) → Erster Abschnitt – Gütestellen
§ 22f AGGVG – Verschwiegenheit
Die als Gütestelle anerkannte natürliche Person, die Güteperson, die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach offensichtlich keiner Geheimhaltung bedürfen.