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§ 3 AGFGO LSA
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AGFGO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AGFGO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGFGO LSA
Gliederungs-Nr.: 35.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 AGFGO LSA – Zahl der Senate

Der Präsident des Finanzgerichts bestimmt im Rahmen des Stellenplans nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Senate.