§ 3 AGFGO LSA
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AGFGO LSA)
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AGFGO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 3 AGFGO LSA – Zahl der Senate
Der Präsident des Finanzgerichts bestimmt im Rahmen des Stellenplans nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Senate.