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§ 4 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGFGO

Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.