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§ 24 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBGB Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 AGBGB Schl.-H. – Änderung von Vorschriften

(hier nicht wiedergegeben)