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§ 23 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Staatshaftung

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBGB Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 AGBGB Schl.-H. – Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm vom Land anvertrauten öffentlichen Amtes eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, ist seine Verantwortlichkeit aber deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, hat das Land den Schaden zu ersetzen. Schadensersatz wird wie bei fahrlässigem Handeln geleistet, jedoch nur soweit die Billigkeit nach den Umständen des Einzelfalls die Schadloshaltung erfordert. Dies gilt entsprechend für Personen, denen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ein öffentliches Amt anvertraut hat.