§ 16 AGBGB Schl.-H.Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)Landesrecht Schleswig-HolsteinAbschnitt III – UnschädlichkeitszeugnisTitel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)Normgeber: Schleswig-HolsteinAmtliche Abkürzung: AGBGB Schl.-H.Gliederungs-Nr.: 400-3Normtyp: Gesetz§ 16 AGBGB Schl.-H. – GesamtbelastungBesteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 14 und 15 als ein Grundstück.Drucken