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§ 9 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AGBGB – Zerstörung der Wohnung

(1) Wird die dem Berechtigten zu überlassende Wohnung ohne Verschulden eines Beteiligten zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

(2) Ist die Wiederherstellung der Wohnung unmöglich oder dem Verpflichteten nicht zumutbar, so hat er dem Berechtigten eine andere Wohnung von der Art und dem Umfang zu beschaffen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht.

(3) Der Berechtigte kann im Falle des Absatzes 2 an Stelle einer anderen Wohnung die Zahlung einer entsprechenden Geldrente verlangen. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen. Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.