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§ 27 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 AGBGB – Außer-Kraft-Treten von Vorschriften, Übergangsbestimmung

(1) (Aufhebungsbestimmung)

(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, bleiben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften maßgebend.