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§ 24 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Ausführungsvorschriften zum Familien- und Erbrecht

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 AGBGB – Feststellung des Ertragswerts eines Landguts

Als Ertragswert eines Landguts gilt in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrags. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrags durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.