§ 21 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht
§ 21 AGBGB – Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Übergang des Eigentums. Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.