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§ 18b AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Dritter Abschnitt – Staatshaftung

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 18b AGBGB – Keine Haftung bei Gebührenbezug

Die Staatshaftung für Personen, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, ist ausgeschlossen.