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§ 18a AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Dritter Abschnitt – Staatshaftung

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 18a AGBGB – Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit

Verletzt eine im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehende Person in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihr einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht und ist ihre Verantwortlichkeit infolge Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit nach § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen, so hat das Land, die Körperschaft, die Anstalt oder die Stiftung, in deren Dienst sie steht, den Schaden zu ersetzen, wie wenn der schädigenden Person Fahrlässigkeit zur Last fiele. Dies gilt nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.