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§ 17 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 AGBGB – Tod eines Berechtigten

(1) Sind aus dem Vertrag mehrere Personen berechtigt, so wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mussten.

(2) Sind Ehegatten oder Lebenspartner Berechtigte, so kann nach dem Tode des einen von ihnen der andere die Leistungen mit Ausnahme derjenigen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners bestimmt waren.