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§ 10 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 AGBGB – Umfang des Wohnungsrechts

(1) Ist dem Berechtigten eine Wohnung zu überlassen, so ist er befugt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.

(2) Hat der Berechtigte das Recht, die Wohnung des Verpflichteten mitzubenutzen, so darf er die Mitbenutzung seiner Familie und den übrigen der in Absatz 1 genannten Personen überlassen. Für Personen, die erst nach dem Abschluss des Vertrages durch Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Ehelicherklärung oder Annahme als Kind Familienangehörige des Berechtigten geworden sind, und für Kinder, die zur Zeit des Abschlusses des Vertrages aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, gilt dies nicht, wenn die Überlassung der Mitbenutzung der Billigkeit widersprechen würde.

(3) Der Berechtigte darf die Wohnung weder vermieten noch sonst dritten Personen überlassen. Personen, die ihn oder seine mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen besuchen, darf er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen.

(4) Stirbt der Berechtigte, so hat der Verpflichtete der Familie des Berechtigten und den Personen, die der Berechtigte zu seiner Betreuung und Pflege benötigte, die Benutzung und Mitbenutzung der Räume im bisherigen Umfang für die Dauer von drei Monaten zu gestatten.