§ 42 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt – Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
§ 42 AGBGB – Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.