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§ 41 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 41 AGBGB – Gerichtliche Entscheidung

Das Gericht entscheidet, soweit Rechtsverhältnisse zu gestalten sind, nach billigem Ermessen. An Anträge ist es nicht gebunden. Bei seiner Entscheidung hat es alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Werte der einzelnen Rechte, zu berücksichtigen. Soweit ein Beteiligter durch die Änderung der Rechtsform erhebliche Rechtsnachteile erleidet, kann das Gericht zu Lasten des Begünstigten eine Ausgleichszahlung anordnen. Das Gericht hat auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen.