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§ 40 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 40 AGBGB – Einleitungsverfügung des Gerichts

(1) Das Gericht ermittelt nach Eingang des Antrags, welche Stockwerksrechte und welche anderen dinglichen Rechte durch das Überleitungsverfahren betroffen sind.

(2) Nach Durchführung der Ermittlung nach Absatz 1 verfügt das Gericht die Einleitung des Verfahrens. In der Verfügung sind die Stockwerksrechte und die anderen dinglichen Rechte zu bezeichnen, die von dem Verfahren betroffen sind. Die Inhaber dieser Rechte sind als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen.

(3) Das Gericht teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 2 mit. Das Grundbuchamt hat in das Grundbuch der betroffenen Stockwerkseigentumsrechte einzutragen, dass ein Verfahren nach Absatz 2 anhängig ist.

(4) Das Grundbuchamt hat das Gericht von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Grundbuch vorgenommen sind oder vorgenommen werden.

(5) Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens oder auf Hinzuziehung abgelehnt, steht dem Antragsteller und demjenigen, der die Hinzuziehung beantragt hat, das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Einleitungsverfügung und die Verfügung, in der ein Betroffener hinzugezogen wird, nur zusammen mit der Entscheidung nach § 41 anfechtbar.