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§ 37 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 37 AGBGB – Überleitung des Stockwerkseigentums

(1) Die Rechtsverhältnisse an wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken und Bauwerken, an denen ganz oder teilweise Stockwerkseigentum besteht, können auf Antrag eines Stockwerkseigentümers in Wohnungseigentum (Teileigentum) oder in eine andere durch das Wohnungseigentumsgesetz geschaffene Rechtsform übergeleitet werden. Der Überleitung steht nicht entgegen, dass die Wohnungen oder die sonstigen Räume nicht in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, § 32 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes).

(2) Kommt eine Überleitung nach Absatz 1 nicht in Betracht, kann die Überleitung in eine andere Rechtsform des Bundesrechts beantragt werden.

(3) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Stockwerkseigentum belegen ist. Es entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.