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§ 25 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 25 AGBGB – Wirkung des Unschädlichkeitszeugnisses

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung des Berechtigten; es wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, die auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses erfolgen, nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.