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Art. 71 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Elfter Abschnitt – Öffentlich-rechtliche Ansprüche

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 71 AGBGB – Erlöschen

(1) Die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche

  1. 1.
    des Freistaates Bayern, einer bayerischen Gemeinde oder eines bayerischen Gemeindeverbands,
  2. 2.
    gegen den Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder einen bayerischen Gemeindeverband

erlöschen, soweit nicht anderes bestimmt ist, in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Soweit der Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder ein bayerischer Gemeindeverband berechtigt ist, ist die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis erlischt der Anspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung an.

(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung sowie über die Geltendmachung von Sicherheiten sind entsprechend anzuwenden; Art. 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Das zur Befriedigung eines erloschenen Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis des Erlöschens bewirkt worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.

(4) Das Erlöschen schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der erloschene Anspruch zu der Zeit, zu der er gegen einen anderen Anspruch aufgerechnet werden konnte, noch nicht erloschen war.