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Art. 66 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Neunter Abschnitt – Sonstige sachenrechtliche Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 66 AGBGB – Lösungsanspruch der öffentlichen Pfandleihanstalten

Erwirbt eine öffentliche Pfandleihanstalt nach § 935 Abs. 1, § 1207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Pfandrecht, so kann sie die Herausgabe der Sache an den Berechtigten bis zur Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehns samt Zinsen verweigern. Gleiches gilt, wenn sie ein Pfandrecht nach § 935 Abs. 1, § 1208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur im Rang nach dem Recht eines Dritten, mit dem die Sache belastet ist, erwirbt. § 1003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.