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Art. 61 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Neunter Abschnitt – Sonstige sachenrechtliche Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 61 AGBGB – Fundbehörden und fundrechtliches Verfahren

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinn von § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2, §§ 967, 973 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 974 Satz 1, §§ 975, 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen und das Verfahren der Fundbehörden bei der Behandlung der Fundsachen näher zu regeln.