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Art. 58 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Achter Abschnitt – Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 58 AGBGB – Ausschluss des Berechtigten bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten

(1) Ist der Eigentümer über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit im Ungewissen, so kann der Berechtigte mit seinem Recht im Weg des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden.

(2) Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, solange die Anlage besteht.