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Art. 54 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Siebter Abschnitt – Nachbarrecht

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 54 AGBGB – Ausschluss von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen

§ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Eisenbahn-, Dampfschifffahrts- und ähnliche Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entsprechend.