Art. 40 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Sechster Abschnitt – Öffentliche Sparkassen
Art. 40 AGBGB – Ausstellung einer neuen Urkunde
An Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde erhält der Antragsteller eine neue Urkunde.