§ 33 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Landesrecht Berlin
§ 33 AGBauGB – Erlass von Ausführungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Baugesetzbuchs und dieses Ausführungsgesetzes erlassen die zuständigen Mitglieder des Senats. Die Befugnisse des Senators für Finanzen auf Grund der Landeshaushaltsordnung (LHO) bleiben unberührt.