§ 17a AGBauGB - Eingriffsrecht bei städtebaulichen Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-3
(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs unmittelbar oder mittelbar erhebliche Gesamtinteressen Berlins, kann das zuständige Mitglied des Senats einen Eingriff nach § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vornehmen. Hierfür gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 sinngemäß.
(2) Erhebliche Gesamtinteressen Berlins liegen insbesondere vor bei
- 1.
Vorhaben im Geltungsbereich von festgesetzten oder im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen nach
- a)
den §§ 8 und 9, sowie
- b)
§ 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen hat,
- 2.
Wohnungsbauvorhaben, die wegen ihrer Größe (ab 50 Wohneinheiten) von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt sind,
- 3.
Vorhaben an übergeordneten Gemeinbedarfsstandorten,
- 4.
gesamtstädtisch bedeutsamen Kompensationsmaßnahmen.