§ 1 AGBauGB - Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-3
Angelegenheiten, für die nach dem Baugesetzbuch die Gemeinde zuständig ist, werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Geltungsbereich von festgesetzten oder im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen nach
- a)
- b)
§ 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen hat,
ist für das Einvernehmen und die Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch diese Senatsverwaltung zuständig. Soweit die oberste Bauaufsicht im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren oder im Widerspruchsverfahren zuständig ist, tritt bei einer notwendigen Zustimmung der Gemeinde das zuständige Mitglied des Senats an die Stelle des Bezirks.