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Art. 2 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs und zur Änderung der Landesbauordnung (Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz - AGBauGB)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs und zur Änderung der Landesbauordnung (Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz - AGBauGB)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBauGB
Gliederungs-Nr.: 2130-11
Normtyp: Gesetz

Art. 2 AGBauGB – Änderung der Landesbauordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) (1) Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "§ 8" die Worte "Teilung von Grundstücken" durch die Worte "Herstellung baurechtmäßiger Zustände nach Grundstückseinteilung" ersetzt.

  2. 2.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8
    Herstellung baurechtmäßiger Zustände nach Grundstücksteilung"

    Werden durch Teilung bebauter Grundstücke Verhätlnisse geschaffen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zuwiderlaufen, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ein baurechtmäßiger Zustand der Gebäude oder Gebäudeteile hergestellt wird. §§ 86 und 93 gelten entsprechend."

  3. 3.

    In § 74 Abs. 9 Satz 1 werden die Worte "drei Wochen" durch die Worte "einen Monat" ersetzt.

  4. 4.

    § 76 Abs. 7 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 83 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "obersten" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Über Ausnahmen in den Fällen der §§ 6 und 7 sowie Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde."

    3. c)

      In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort "obersten" gestrichen.

  6. 6.

    § 92 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.

      2. bb)

        Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "§ 12" durch die Angabe "§ 10" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Örtliche Bauvorschriften können als Festsetzungen in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs gelten entsprechend."

    3. c)

      Absatz 5 wird gestrichen.

    4. d)

      Der bisherigen Absatz 6 wird Absatz 5.

(1) Amtl. Anm.:
GS Schl.-H. II. Gl.Nr. 2130-9