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§ 5 AG SGG LSA
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (AG SGG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (AG SGG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGG LSA
Gliederungs-Nr.: 33.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 AG SGG LSA – Zahl der Kammern und Senate

Der Präsident, die Präsidentin, der Direktor oder die Direktorin des Gerichts bestimmt im Rahmen des Stellenplanes nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Spruchkörper des Gerichts.