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§ 7 AG-SGB XII NRW
Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII NRW
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 7 AG-SGB XII NRW

(1) Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch den Bund wird vom Land nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 SGB XII. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.

(2) Die Träger gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. Dem Jahresnachweis nach Absatz 5 ist daneben auch ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Träger sind vorbehaltlich der Ausführungen in den Absätzen 3 bis 5 dazu verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Land die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und sowohl den vierteljährlichen als auch jährlichen Nachweis des Landes nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellen kann.

(3) Der Abruf der Erstattung erfolgt quartalsweise. Die Träger weisen innerhalb der nach § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angegebenen Abrufzeiträume die für das jeweilige laufende Quartal bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach. Auf Grundlage dieser gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag für das laufende Quartal beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.

(4) Die Träger haben dem Land in den Monaten Februar, Mai, August und November, spätestens jedoch zu den vom für Sozialhilfe zuständigen Ministerium im Erlasswege nach Absatz 6 festgelegten Terminen, für das jeweils abgeschlossene Quartal die Nettoausgaben entsprechend § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch difierenziert in tabellarischer Form zu belegen.

(5) Die Träger haben dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres im Monat März des Folgejahres, spätestens jedoch zu dem vom zuständigen Ministerium im Erlasswege nach Absatz 6 festgelegten Termin, entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form nachzuweisen.

(6) Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung, zu den Nachweisen und zu den Terminen regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit erforderlich kann das zuständige Ministerium von den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach den Absätzen 3 bis 5 und die Bestätigungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfolgen nach einem vom Ministerium vorgegebenen Muster.

(7) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert wurde. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt.

Zu § 7: Neugefasst durch G vom 5. 3. 2013 (GV. NRW. S. 130), geändert durch G vom 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442).