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§ 9 AG-SGB XII M-V - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB XII M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Behörden der Träger, die die Auskunft angefordert haben; das gilt auch für die Behörden der kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, die nach § 6 Aufgaben der Sozialhilfe durchführen.

(2) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 1 zuständigen Behörden zu.