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§ 9 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII
Gliederungs-Nr.: B 867-15
Normtyp: Gesetz

§ 9 AG-SGB XII – Erstattung nach § 46a SGB XII

(1) Das Land stellt die Erstattung des Bundes nach § 46a Absatz 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dessen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII entsprechend § 46a Absatz 4 SGB XII dem Ministerium jeweils bis zum 5. Tag der Monate Mai, August und November und 20. Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal nach. Sie gewährleisten die Prüfung, dass diese Ausgaben begründet und belegt sind und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem Ministerium die Nettoausgaben des Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 SGB XII bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.

(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften gegenüber dem Land für die ordnungsgemäße Verwaltung. Erlangt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Mittel der Bundeserstattung für ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen oder wegen fehlerhafter Prüfungen und Nachweise nach Absatz 2 und 3, ist er insoweit zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.