§ 7 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 7 AG-SGB XII – Abschlag
Das Land zahlt an die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die voraussichtlich von ihm nach § 6 zu erstattenden Nettoausgaben monatlich Abschläge in gleicher Höhe. Die Höhe setzt das Land zum 1. Januar eines jeden Jahres fest.