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§ 6 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII
Gliederungs-Nr.: B 867-15
Normtyp: Gesetz

§ 6 AG-SGB XII – Finanzierung der Sozialhilfe

(1) Das Land erstattet den örtlichen Trägern die für die Wahrnehmung der vom Land auf die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger übertragenen Aufgaben entstandenen Nettoausgaben.

(2) Nettoausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben der örtlichen Träger für

  1. 1.

    Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und Hilfen in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte innerhalb von Einrichtungen,

  2. 2.

    die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und

  3. 3.

    Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe, die Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 35 Absatz 5 Satz 1 oder § 42a Absatz 5 SGB XII erhalten,

jeweils abzüglich der auf diese Leistungen entfallenden Einnahmen.