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§ 15 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII
Gliederungs-Nr.: B 867-15
Normtyp: Gesetz

§ 15 AG-SGB XII – Zuständige Behörden, Aufsicht

(1) Zuständige Stellen für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB XII sowie die Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 Satz 1 SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe.

(2) Das Ministerium ist oberste Landesbehörde nach § 59 Nummer 3 SGB XII.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Absatz 6 SGB XII ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, demgegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.

(4) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben rechtmäßig erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. § 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), gilt entsprechend.

(5) Das Ministerium ist zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, und für Angelegenheiten nach dem Zweiten Abschnitt des Fünfzehnten Kapitels SGB XII.