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§ 10 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII
Gliederungs-Nr.: B 867-15
Normtyp: Gesetz

§ 10 AG-SGB XII – Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden dem Ministerium bis zum 31. August des Folgejahres für jeden Monat des Jahres die Zahl der Leistungsberechtigten, denen der Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII geleistet wurde.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 145 SGB XII nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit bezieht sich auch darauf, dass die Ausgaben für Leistungen nach § 145 SGB XII nicht bei der Abrechnung der Nettoausgaben nach § 8 eingeflossen sind.

(3) Das Land erstattet den örtlichen Trägern die für die Wahrnehmung der Aufgabe entstandenen Nettoausgaben.