§ 7a AG SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 7a AG SGB XII – Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt kann auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers nach § 78 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch prüfen oder durch Dritte prüfen lassen.