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§ 5 AG SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGB XII
Gliederungs-Nr.: 86.14
Normtyp: Gesetz

§ 5 AG SGB XII – Heranziehung durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können zur Durchführung der ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag Gemeinden und Verbandsgemeinden heranziehen. Dies gilt nicht für die Aufgaben nach § 1 Satz 3.

(2) In der Satzung oder in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist insbesondere die Abgeltung der Verwaltungskosten für die Heranziehung und die Erstattung der Aufwendungen zu regeln. § 4 Abs. 3 und 5 findet auf die Heranziehung durch die Landkreise entsprechend Anwendung, wenn die Gemeinden und Verbandsgemeinden durch Satzung herangezogen werden.

(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag, seine Änderung und Aufhebung sind in der für die amtlichen Veröffentlichungen des jeweiligen Landkreises vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. Die herangezogenen kommunalen Körperschaften sollen in ortsüblicher Weise auf die Veröffentlichung im Sinne von Satz 1 hinweisen. Der Landkreis hat den öffentlich-rechtlichen Vertrag, seine Änderung und Aufhebung der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Auf die Satzung findet § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes Anwendung.

(4) In Satzungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen im Sinne von Absatz 1 sind die wahrzunehmenden Aufgaben konkret zu bezeichnen.