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§ 3 AG SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGB XII
Gliederungs-Nr.: 86.14
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG SGB XII – Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. 1.

    Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne von §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne von §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren, und

  3. 3.

    Leistungen der Blindenhilfe im Sinne von § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(1a) Die für die Ausführung des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1b) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe die Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie die mit der Ausführung dieser Leistungen entstehenden Mehraufwendungen, soweit die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die Ausgaben für mehrtägige Klassenfahrten und Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, alle für ein geordnetes Erstattungsverfahren erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(1c) Die für die Ausführung des Sofortzuschlages nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe die Ausgaben für den Sofortzuschlag sowie die mit der Ausführung dieser Leistung entstehenden Mehraufwendungen, soweit die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(2) Im Übrigen bestimmen sich sachliche und örtliche Zuständigkeiten der Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Diese Vorschriften finden auf die Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist auch sachlich zuständig für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in besonderen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind.