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§ 2 AG SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG SGB XII
Gliederungs-Nr.: 86.14
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG SGB XII – Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit diesen Aufgaben zu beleihen, soweit deren Anteile von einer oder von mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden.