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§ 6 AG-SGB II NRW
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II NRW
Gliederungs-Nr.: 81
Normtyp: Gesetz

§ 6 AG-SGB II NRW

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 5 bis 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet, soweit in §§ 6a und 6b nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden den Bezirksregierungen zum 1. eines jeden Monats die im jeweiligen Vormonat verausgabten Leistungen. Die Bezirksregierungen leiten die Meldungen unverzüglich an das fachlich zuständige Ministerium weiter.

(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46 Abs. 11 Satz 1 bis 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land über die Bezirksregierungen unverzüglich den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.

(4) Die Kreise und kreisfreien Städte melden dem zuständigen Ministerium zum 15. März eines jeden Jahres die Gesamtausgaben nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch des abgeschlossenen Vorjahres verbunden mit der Bestätigung, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.