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§ 2 AG-SGB II NRW
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II NRW
Gliederungs-Nr.: 81
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG-SGB II NRW

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6a, 18b und 47 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Landesbehörde im Sinne des §§ 6b Abs. 4, 48 Abs. 1 und § 48b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie die aufsichtsführende Behörde über die Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 47 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (zuständiges Ministerium). Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.

(2) Das zuständige Ministerium unterstützt die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Verbesserung der Dienstleistungen und bei der Qualitätssicherung.

(3) Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger unterrichten. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zulässig, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind.

(4) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städte und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen.

(5) Das zuständige Ministerium kann den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu sichern.

(6) Absatz 5 gilt auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Aufgaben des kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der Aufgaben der Trägerversammlung nach § 44c Zweites Buch Sozialgesetzbuch betroffen sind.