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§ 3 AG-SGB II
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG-SGB II – Zugelassene kommunale Träger

(1) Die Zulassung des aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen kommunalen Trägers wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 6a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, soweit dieser gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit die Verpflichtungen gemäß § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt hat.

(2) Die Zulassung weiterer kommunaler Träger als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anstelle der Bundesagentur für Arbeit kann durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag erteilt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2010 beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit einzureichen. Der Antrag auf Zulassung bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der Landkreise und kreisfreien Städte einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung. Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. sowie der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e.V. werden zu dem Antrag angehört.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 setzt voraus, dass die in § 6a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt werden und die dort benannte Höchstgrenze nicht überschritten ist. Sie wird ferner nur dann erteilt, wenn der Landkreis als kommunaler Träger eine Erklärung in der Form abgibt, dass er den von ihm zur Aufgabenwahrnehmung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch herangezogenen, unbefristet eingestellten Beschäftigten der Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten Übernahmeangebote unterbreitet. Soweit Bedarf an den befristet eingestellten Beschäftigten der Ämter, amtsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten besteht, soll der Landkreis auch diesen Beschäftigten Übernahmeangebote unterbreiten.

(4) Stellen mehr kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung nach Absatz 2 als nach dem Länderkontingent gemäß § 6a Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung für Mecklenburg-Vorpommern zulässig sind, schlägt das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und nach Anhörung des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e.V. sowie des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e.V. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden kommunalen Träger zugelassen werden.

(5) Zur Feststellung der Eignung und Bestimmung der Reihenfolge haben die antragstellenden kommunalen Träger in Mecklenburg-Vorpommern dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit mit dem Antrag ein Konzept zu ihrer Eignung für die alleinige Aufgabenwahrnehmung einzureichen und die Verpflichtungserklärungen nach § 6a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzugeben.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit wird die Bewertung der eingereichten Konzepte auf der Grundlage einer Bewertungsmatrix vornehmen. Der kommunale Träger muss gemäß § 2 Absatz 2 der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung sowohl bei jedem Kriterium als auch den summierten Einzelwerten jeweils eine festgelegte Mindestpunktzahl erzielen. Die erreichte Punktzahl ist maßgeblich für die Platzierung in der vom Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport zu erstellenden Reihenfolge.

(7) Die Absätze 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung, soweit nach § 6a Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2017 erneut kommunale Träger zur Aufgabenwahrnehmung der Agentur für Arbeit zugelassen werden.

(8) Gemäß § 6a Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung widerrufen. Der Widerruf bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung. Das Erfordernis einer einvernehmlichen Zustimmung gilt auch im Fall eines Antrags des zugelassenen kommunalen Trägers auf Widerruf.