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§ 4 AG G 10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: AG G 10
Referenz: 12-2

§ 4 AG G 10 – Unterrichtung des G 10-Gremiums

Der Innenminister unterrichtet über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes, soweit Beschränkungsmaßnahmen von ihm angeordnet worden sind, auf Anforderung mindestens aber in Abständen von sechs Monaten, das G 10-Gremium. Gremium zur politischen Kontrolle der Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz ist die Parlamentarische Kontrollkommission gemäß § 27 des Landesverfassungsschutzgesetzes.