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§ 3 AG G 10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: AG G 10
Referenz: 12-2

§ 3 AG G 10 – Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Soweit die Verarbeitung von Daten nach diesem Gesetz der Kontrolle durch die Kommission unterliegt, fällt sie nicht in die Kontrollkompetenz des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(2) Die Kommission kann den Landesbeauftragten für den Datenschutz ersuchen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.